Definition der in der Hausordnung verwendeten Begriffe:
a. Garage = Garagen-, Ein-, Abstellflächen bzw. Lagerraum
b. MRG = Mietrechtsgesetz
c. Garagenordnung = Garagen-, Ein-, Abstell- bzw Lagerbedingungen
d. Kunde = Nutzer der Garage oder Lagereäume bzw. Ein- oder Abstellflächen
e. Garagenbetreiber = Vermieter
f. Garagenparadies = Mietanlage
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1. Die Benützung der Garage ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der
Nutzungsvertrag wird zwischen dem Garagenbetreiber einerseits und dem Nutzer der Garage
oder Lagerfläche andererseits abgeschlossen
1.2. Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des MRG.
1.3. Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages dieser Garagenordnung.
2. VERTRAGSGEGENSTAND
2.1. Der Kunde erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und
betriebssicheres Fahrzeug bzw. ungefährlichen Hausrat in der jeweiligen Garage, welche
gebucht wurde einzulagern; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder
beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten.
Für das Laden von Elektrofahrzeugen ist ausdrücklich vorab die Genehmigung des
Garagenbetreibers einzuholen.
2.2. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Zuwiderhandlung trotz
Aufforderung der Unterlassung können eine fristlose Kündigung durch den Anlagenbetreiber
zur Folge haben.
2.3. Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug
befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Garage eingebrachter Sachen ist nicht
Vertragsgegenstand. Im Bedarfsfall hat der Kunde eine entsprechende Versicherung
abzuschließen.
3. VERKEHRSFLÄCHEN
3.1. Die Nutzer können die Verkehrsflächen des Garagenparadies für die An- und Abfahrt zu den
Garagen und für das Be- und Entladungen der Fahrzeuge täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr
benutzen. Das Parken sowie das Lagern von Gegenständen jeglicher Art auf den
Verkehrsflächen ist verboten. Ein Zuwiderhandeln kann eine Besitzstörungs- oder
Unterlassungsklage zur Folge haben. Werden Fahrzeuge verkehrsbehindernd, ohne
Berechtigung oder Gegenstände vertragswidrig abgestellt, so ist das Garagenparadies
berechtigt, das Fahrzeug abzuschleppen bzw. die Gegenstände zu entfernen und die Kosten dem
Verursacher anzulasten.
3.2. Im gesamten Garagenparadies gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen
Fassung. Fahrzeuge sind verpflichtet die Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten und mit
Schritttempo zu fahren. Die Verkehrsflächen und die gesamte Anlage sind mit größter Schonung
zu behandeln und vor Beschädigung sowie Verunreinigung zu schützen. Das Waschen von
Fahrzeugen ist sowohl in den Garagen als auch auf den Verkehrsflächen ausdrücklich verboten.
Die Nutzer haften für alle Schäden, die sich aus der unsachgemäßen Nutzung ergeben
4. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
4.1. Der Garagenbetreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl,
Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der
Garage oder auf dem Gelände aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles
der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet der Garagenbetreiber nur für
solche, die von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
4.2. Der Garagenbetreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch
höhere Gewalt entstehen.
4.3. Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und
abzuschließen.
4.4. Den Anordnungen des Garagenpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu
leisten.
4.5. Allfällige Beschädigungen von Garageneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den
Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Garagenbetreiber zu melden; ebenso
festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. Allfällige gesetzliche Meldepflichten bleiben davon
unberührt.
5. EINSTELLGEBÜHREN UND BETRIEBSZEITEN
5.1. Der jeweils gültige Tarif, etwaige sonstige Gebühren und die Betriebszeiten sind dem Aushang
bzw. der Homepage zu entnehmen.
5.2. Das Mietverhältnis beginnt mit Abschluss des Vertrages zu laufen und läuft über die jeweils
ausgewählte Mietdauer. Die zu hinterlegende Kaution ist im Mietvertrag festgehalten.
5.3. Der Mietzins ist monatlich spätestens bis zum 5. des Monats (Eingangsdatum) zur Zahlung fällig.
Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten (Mahnspesen,
Prozess- und Anwaltskosten) und Verzugszinsen in der Höhe von 4% p.a. (8% gegenüber
Unternehmen) einzuheben. Der Mieter verpflichtet sich ein SEPA-Lastschriftmandat bei seiner
Bank für die Abbuchung der Zahlungen einzurichten. Befindet sich der Mieter mit Zahlungen im
Rückstand, so kann der Vermieter Zahlungen zunächst auf etwaige Kosten, dann auf Zinsen und
zuletzt auf die älteste Schuld anrechnen.
5.4. Das Mietverhältnis kann vom Mieter sowie vom Vermieter unter Einhaltung der im Mietvertrag
vereinbarten Fristen gekündigt werden.
5.5. Die Kaution bzw. der verbleibende Restbetrag ist vom Vermieter bei Rückstellung des
Bestandobjektes in einwandfreiem Zustand und wenn feststeht, dass der Vermieter keine
Forderung im Sinne dieses Mietvertrages gegen den Mieter zusteht, auszufolgen, insbesondere
nach Eintritt folgender Bedingungen
5.5.1. Vorlage der Bestätigung über die Bezahlung des Bestandzinses, der Betriebs- und
Instandhaltungskosten
5.5.2. Ausfolgung sämtlicher Schlüssel bzw. Handsender etc. des Bestandobjektes
5.5.3. Zahlung der Reparatur- und Reinigungskosten, sofern der Bestandnehmer dafür
aufzukommen hat. Die Reinigungskosten umfassen auch die Fassade im Bereich der
Toreinfahrt der Garage.
5.6. Zur Feststellung von Forderungen wird dem Vermieter eine angemessene Frist von zumindest 8
Wochen, gerechnet ab dem Tag der ordnungsgemäßen Rückstellung des Bestandobjektes,
eingeräumt.
5.7. Der Mieter ist zu keinem Zeitpunkt des Bestandverhältnisses berechtigt, den Bestandzins mit
dem Hinweis nicht zu entrichten, dass dieser aus der erliegenden Kaution abgezogen werden
könne.
5.8. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als
Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich
verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index. Für
Energielieferungen ist der österreichische Strompreisindex maßgeblich.
5.9. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat der Erstmiete errechnete Indexzahl.
5.10. Der Stromverbrauch wird per 1. Juli 2024 mit 25 ct/kWh (zuzüglich Ust) als Basis 100
festgesetzt. Eine Anpassung erfolgt, sofern der Energieversorger entsprechende Anpassungen
vorschreibt.
5.11. Die kraftbetriebenen Tore sind jährlich wiederkehrend vom Mieter auf seine Kosten zu
überprüfen und zu warten. Der Befund ist in der Folge dem Vermieter zu übermitteln. Sollte
der Mieter säumig sein, kann der Vermieter die Überprüfung in Auftrag geben und dem Mieter
verrechnen.
5.12. Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten
mittels Einfahrtsberechtigung (siehe Punkt 1.1) möglich.
5.13. Für Dauerparker erfolgt die Ein- und Ausfahrt mittels Zutrittscode oder Fernbedienung.
6. ABSTELLEN DES FAHRZEUGES
6.1. Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte
weder behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen unberechtigt benützt werden wie z.
B. Behindertenparkplatz, sonstige reservierte Stellflächen, etc.; widrigenfalls ist der Betreiber
zur Verrechnung einer Pönalegebühr berechtigt.
6.2. Für den Fall, dass
6.2.1. ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird – insbesondere wenn
eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre;
6.2.2. ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;
6.2.3. ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt;
6.2.4. die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer überschritten wird ist der Garagenbetreiber
berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so
zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr
weggefahren werden kann und die entstehenden Kosten zu verrechnen.
6.2.5. Fahrzeuge nicht in der gemieteten Garage sondern auf der Freifläche abgestellt werden so
ist dieses Fahrzeug bei der Verwaltung umgehend und vorab zu melden. Die Verwaltung
entscheidet dann, ob ein Platz zugewiesen werden kann. Der Preis für einen Abstellplatz
beträgt 9,6€ je Kalendertag, 19,2€ für 7 Tage und 52,92 € für 30 Tage.
7. GÜLTIGKEITSDAUER, ENTFERNEN DES FAHRZEUGES UND/ODER GARAGENINHALTES
7.1. Der Garagenbetreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges bzw. Garageninhaltes auf
Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn
7.1.1. die vertragliche Einstelldauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche
Benachrichtigung des Kunden oder des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges erfolgt bzw.
erfolglos geblieben ist bzw. nicht zustellbar ist oder
7.1.2. die fällige Einstellgebühr den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges (Geringwertigkeit)
übersteigt; die Geringwertigkeit des Fahrzeugwertes ist durch eine fachkundige Person
festzustellen;
7.1.3. es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere
- insbesondere sicherheitsrelevante - Mängel den Garagenbetrieb gefährdet oder
behindert;
7.1.4. es verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist
7.1.5. Das Fahrzeug unberechtigt abgestellt ist. Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeuges
kann zu einer Besitzstörungsklage führen (siehe auch Pkt 3.1).
7.1.6. Dem Garagenbetreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb der
Garage derart zu verbringen und eventuell zu sichern, dass es ohne Zutun des
Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann.
7.1.7. Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus der Garage steht dem Garagenbetreiber, neben den
Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem Einstelltarif entsprechendes Entgelt zu.
7.1.8. Ein geringwertiges Fahrzeug bzw. Garageninhalt - insbesondere ohne Kennzeichentafeln -
berechtigt den Garagenbetreiber zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug
aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt
wird.
8. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
8.1. Fahrzeuge, die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher sein.
8.2. Verboten sind insbesondere:
8.2.1. das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht beim Hantieren an
Autos;
8.2.2. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren
und explosiven Stoffen;
8.2.3. das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;
8.2.4. die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt
von Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere
sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den
verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen.
8.2.5. das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf
Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und
Toren;
8.2.6. das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Garagenbetreibers;
8.2.7. das Befahren der Garage mit Fahrrad, Skateboard, Roller, Inlineskates und dgl.;
8.2.8. das Durchführen von Bremsproben und damit verbundene Markierungen auf dem Asphalt;
8.2.9. Das Entfachen von Feuer, Verbrennen von Abfällen und/oder das Errichten von
Feuerstellen ist streng verboten.
8.3. Die Garagen sind nicht beheizt
8.4. Beheizung der Garagen mittels gasbetriebenen Heizgeräten ist strengstens untersagt!
8.5. In Garagen mit inkludiertem Strom auf Fair-Use-Basis sind Großverbraucher wie bspw
Fernseher, Kühlschränke, Kaffeemaschinen und -automaten, Heizkörper und sonstige strikt
untersagt.
8.6. Der Mieter hat sich bei der Anmietung einer Garage davon zu überzeugen, dass sich die Garage
in dem vertraglich vereinbarten Zustand befindet. Das Garagenparadies gibt keine Zusicherung
ab, dass die Garage auch für andere Zwecke, als die im Vertrag vereinbarten, geeignet ist.
8.7. Der Mieter hat die Pflicht, das Objekt pfleglich zu behandeln. Er darf die Decken, Wände, Türen
und Tore nicht verändern oder beschädigen. Für alle Beschädigungen, die durch den Mieter
oder durch Dritte, entstanden sind, haftet der Mieter. Dieser verpflichtet sich, für die
entstandenen Schäden selbst aufzukommen und diese auf schnellstem Wege zu beseitigen. Alle
Schäden sind von den Nutzern unverzüglich zu melden. Weiters ist der Mieter für die
Instandhaltung der Leuchtmittel und dergleichen, bis zum im Vertrag festgelegten Betrag, selbst
verantwortlich.
8.8. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietobjekt, die Schlüssel bzw. Handsender weder entgeltlich
noch unentgeltlich Dritten zu überlassen
9. VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG DES PARKBERECHTIGUNGSMEDIUMS
9.1. Das Parkberechtigungsmedium ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Die Gefahr der
Beschädigung und des Verlustes trägt der Kunde.
9.2. Sollte durch Beschädigung die Funktion des Parkberechtigungsmediums nicht mehr gegeben
sein, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des dadurch entstandenen
Aufwandes und der Parkgebühr. Bei Verlust des Parkberechtigungsmediums ist der
Garagenbetreiber sofort in Kenntnis zu setzen; In diesem Fall ist zusätzlich eine
Bearbeitungsgebühr laut Vertrag zu bezahlen. Wird der Bereitschaftsdienst außerhalb der
personalbesetzten Zeit aus Gründen, die nicht vom Garagenunternehmen zu vertreten sind, zur Ausfahrt oder für andere Dienste in Anspruch genommen, so berechtigt dies den
Garagenbetreiber zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes.
10. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
10.1. Zur Sicherung seiner Entgeltforderungen sowie aller seiner im Zusammenhang mit der
Garagierung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht dem Garagenbetreiber
ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug bzw. Garageninhaltes zu, selbst dann,
wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.
10.2. Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Garagenbetreiber durch geeignete Mittel
(z.B. Abschaltung der Zutrittsberechtigung bzw. App) die Entfernung des Fahrzeuges verhindern
(Immobilisierung). Die Anwendung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine
Sicherheitsleistung abgewendet werden.
11. VERHALTEN IM BRANDFALL
11.1. Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr (122) zu verständigen und allenfalls vorhandene
Alarmierungseinrichtungen auszulösen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO
brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es,
WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu
beachten.
11.2. Sofern notwendig und möglich, sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose
Personen zu evakuieren.
11.3. Soweit es unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich ist, ist ein Löschversuch mit einem
geeigneten Feuerlöscher zu unternehmen, andernfalls ist die Garage auf schnellstem Wege zu
Fuß zu verlassen.
12. BILDAUFZEICHNUNGEN
12.1. Der Garagenbetreiber kann für Zwecke des Schutzes der betriebenen Garage (insbesondere des
Einganges und des Zutrittsbereiches eine Bildüberwachungsanlage einsetzen, die entsprechend
den Bestimmungen der §12 und §13 DSG, sowie der DSGVO betrieben wird.
12.2. Die Bildaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges oder der
Garagen (siehe Punkt 2.3) und begründen keine Haftung des Garagenbetreibers (siehe Punkt 3).
12.3. Der Garagenbetreiber ist berechtigt, die Bildaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder das
überwachte Objekt selbst (Garage) oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand einer
Rechtsverletzung wurden.
12.4. Betroffene Personen sind unbeschadet des Auskunftsrechtes gemäß Art. 15 DSGVO nicht
berechtigt vom Garagenbetreiber Bildaufzeichnungen zu erhalten. Der Garagenbetreiber ist
aber berechtigt, Bildaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde
im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim
Garagenbetreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts
wegen zu verfolgende strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch
durch Hinweis eines Kunden entstehen.
13. BETRIEBSKOSTEN
13.1. Wir weisen darauf hin, dass folgende Positionen mit den Betriebskosten abgerechnet werden
können:
13.1.1. Grundsteuer, Bodenwertabgabe, Gebäudeversicherung, Kontospesen,
Verwaltungshonorar, Strom Allgemein, individueller Stromverbrauch nach eigener
Stromverbrauchsstelle, Wasser- und Kanalgebühren, Reinigungsmaterial,
Unterhaltsreinigung Sanitär/Mobile WC Anlage, Infrastrukturabgabe Sanitär, Winterdienst,
Pflege Sickermulde/Sickerschacht, Instandhaltung-Reparaturen usw.
13.2. Betriebskosten werden jährlich am 31.12. des Jahres abgerechnet. Endet ein Vertragsverhältnis
unterjährig, wird auch eine unterjährige Betriebskostenabrechnung durchgeführt sowie eine
Zwischenablesung des Stromverbrauches vorgenommen.
14. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
14.1. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder
Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag erhobenen Klagen ist
eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
14.2. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich
haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
14.3. Zur Entscheidung aller aus dem Nutzungsvertrag entstehenden Streitigkeiten mit Kunden, auf
die das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anzuwenden ist, ist das am Sitz des
Garagenbetreibers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Dem Garagenbetreiber steht
jedoch das Recht zu, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners oder am sachlich
zuständigen Gericht des Standortes der Garage zu klagen.
15. SALVATORISCHE KLAUSEL
15.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder
teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle einer
ungültigen Bestimmung gilt eine ihrem wirtschaftlichem Zweck möglichst nahe kommende
Regelung als vereinbart.
15.2. Aus dem Umstand, dass der Vermieter einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht
ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.
© Ceprocs Engineering SRL. Alle Rechte vorbehalten.
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